Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten
Wer nach dem Tod
eines Angehörigen oder des Ehegatten für die Bestattungskosten aufzukommen hat,
kann sich sowohl aus erbrechtlichen als auch familienrechtlichen oder
öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Grundsätzlich sind die
Kosten von den Erben zu übernehmen. Sind diese vom Erben nicht zu erlangen oder
wird der Fiskus Erbe, ohne dass Nachlassvermögen vorhanden ist, ist der
Unterhaltspflichtige (Kinder, Eltern, Ehegatte) zur Tragung der
Beerdigungskosten verpflichtet. Reicht der Nachlass nicht für die
Bestattungskosten aus und ist dem Bestattungsverpflichteten unter
Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Einkommensgrenzen die finanzielle
Belastung unzumutbar, so steht ihm ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen
Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe zu.
Urteil des AG
Bremen vom 09.07.2009
5 C 21/09
jurisPR-FamR 3/2010, Anm. 6