Die unbedachte Ausschlagung
Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau,
zwei eheliche Kinder und eine nichteheliche Tochter. Die ehelichen Kinder
schlugen mit einer notariellen Erklärung die Erbschaft aus. Damit wollten sie
bezwecken, dass ihre Mutter Alleinerbin des verstorbenen Vaters wird. Nicht
berücksichtigt hatten die beiden jedoch, dass sich infolge der Ausschlagung der
Erbersatzanspruch ihrer Halbschwester entsprechend erhöhte. Die ehelichen Kinder
des Verstorbenen erklärten daher die Anfechtung der Ausschlagung mit der
Begründung, sie hätten die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung des
Erbersatzanspruchs der nichtehelichen Tochter ihres Vaters nicht
bedacht.
Das Oberlandesgericht Hamm meinte jedoch, dass ein beachtlicher
Inhaltsirrtum nicht vorlag. Mit der Ausschlagung sollte bezweckt werden, dass
die Mutter zur Alleinerbin werde. Dieser Zweck wurde mit der Ausschlagung auch
erreicht. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen (hier
Erhöhung des Erbersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes) ist kein
Inhaltsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Mit der Anfechtung
konnte daher nicht verhindert werden, daß sich der Erbersatzanspruch der
Halbschwester infolge der Ausschlagung erheblich erhöhte.
Urteil des
OLG Hamm vom 06.11.1997
10 U 52/97
FamRZ 1998, 771