Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2007 (IV ZR 279/05): Der Anspruch gegen
einen Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Schadensersatz verjährt in
30 Jahren.
Leitsatz des BGH: "Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1
Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
Einzelheiten: Im Jahre 2002 wurde das Verjährungsrecht grundlegend
reformiert und die sog. Regelverjährung, die bislang 30 Jahre betrug, auf 3
Jahre ab Kenntnis von dem Anspruch verkürzt. Ausgenommen von dieser Verkürzung
hatte der Gesetzgeber nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB "erbrechtliche Ansprüche", die
weiterhin in 30 Jahren verjähren sollten. Die Begründung des Gesetzgebers hatte
dabei für Streit über die Auslegung dieser Vorschrift gesorgt, da dort
ausgeführt ist, dass erbrechtliche Verhältnisse häufig erst nach langer Zeit
geklärt werden könnten, "z.B. wegen des späten Auffindens eines Testaments". In
Literatur und Rechtsprechung war daraus gefolgert worden, dass "erbrechtliche"
Ansprüche, die mit dem "Auffinden eines Testaments" nichts zu tun hätten,
folglich ab 2002 in 3 Jahren verjähren sollten. Dem ist der BGH nun
entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass es sich nur bei der Begründung
des Gesetzgebers nur um ein Beispiel handelte. Alle Ansprüche im sog. 5. Buch
des BGB verjähren also in 30 Jahre, soweit dort nichts anderes (z.B. für den
Pflichtteil) geregelt ist.
Kommentar: Die klare Entscheidung des BGH ist für die praktische
Rechtsanwendung zu begrüßen, da Verjährungsfragen klar geregelt werden müssen.
Sie bedeutet allerdings z.B. für Testamentsvollstrecker, dass noch nach langer
Zeit Forderungen aufgestellt werden können.